Neue Statuten des Embryologenforums Austria e. v.
I. Name, Sitz, Wirkungsbereich, Zweck und Mittel des Vereins
§1
Der Verein führt den Namen Embryologenforum Austria und hat seinen Sitz in Linz und ist dort im Vereinsregister eingetragen. Die Verwaltung kann von jedem anderen Ort geführt werden.
§2
Der Wirkungsbereich der Vereinigung erstreckt sich auf Österreich.
§3
Die Vereinigung ist nicht auf Gewinn gerichtet und überparteilich. Ihr Zweck ist die Koordination der in der medizinischen in vitro-Fertilisierung tätigen Biologen, BMAs und Ärzten.
Die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem gesamten Gebiet der Reproduktionsbiologie und Reproduktionsmedizin.
§4
Als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen insbesondere dienen:
Die Unterstützung von Fortbildungs- und Forschungsobjekten auf dem Gebiet der Reproduktionsbiologie und Reproduktionsmedizin.
Die Vertretung der Interessen der in der medizinischen Reproduktionsbiologie tätigen Biologen und BMAs gegenüber Fachgremien, Behörden, Verwaltungen und Medien.
Erstellung von Leitlinien und Stellungnahmen (Qualitätsmanagement, Hygienerichtlinien, generelle Richtlinien zum Arbeiten im Labor).
Bildung von Arbeitsgemeinschaften und Mitgliedschaften bei Verbänden und internationalen Organisationen.
Zusammenarbeit mit anderen Standesvertretungen.
§5
(1) Zur Aufbringung der erforderlichen Geldmittel sollen dienen:
a) Beiträge der Mitglieder und
b) Spenden, Subventionen sowie Sachleistungen aller Art.
(2) Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist auf einmal bis zum 31. März jeden Jahres zu entrichten.
(3) Das Haushaltsjahr erstreckt sich vom 1. Januar bis 31. Dezember.
II. Mitgliedschaft und organisatorischer Aufbau
§6
(1) Personenbezogene Begriffe umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
(2) a) Vollmitglieder der Vereinigung können alle Biologen, BMAs und Ärzte tätig im Bereich der Reproduktionsbiologie und Reproduktionsmedizin sein, und deren Tätigkeitsschwerpunkt im Labor eines in Österreich ansössigen Zentrums für Reproduktionsmedizin liegt.
b) Assoziierte Mitglieder (ohne Stimmrecht):
- Vertreter von Firmen
- Medizinisch technische Fachkräfte
- Embryologen, die nicht in Österreich tätig sind
- ehemalige Vollmitglieder, die die Bedingungen einer Vollmitgliedschaft nicht mehr erfüllen
c) Ehrenmitglieder
(3) Im Abs 1 genannte Personen werden mit Eingang ihrer Beitrittserklärung bei der/dem Vorsitzenden Mitglieder. Die Mitgliedschaft wird entgültig , sofern sie der Vorstand nicht innerhalb von sechs Monaten ablehnt. Der Beschluss über diese Ablehnung der Mitgliedschaft ist dem Bewerber schriftlich mit Begründung unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod oder Ausschluss. Die Austrittserklärung kann nur unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten zum Jahresende erfolgen und zwar schriftlich bei der/dem Vorsitzenden.
(5) Der Ausschluss erfolgt durch schriftlich begründeten Beschluss des Vorstandes wegen vereinschädigenden Verhalten oder wegen Nichtzahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages durch ein volles Jahr.
§7
Das Embryologenforum Austria wird von einem Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern, welche von der Hauptversammlung alle zwei Jahre gewählt werden.
(1) Organe der Vereinigung:
- Obmann
- Stellvertretenden Obmann
- Schriftführer
- Kassier
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der zwei Jahre aus dem Vorstand aus, so werden dessen Aufgaben bis zur nächsten Wahl von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen.
III. Die Hauptversammlung
§8
Die Hauptversammlung des Embryologenforums Austria besteht aus den Vollmitgliedern. Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird durch den Vorstand festgesetzt. Die Hauptversammlung tritt einmal im Jahr zusammen und jedes Mal, wenn
der Vorstand oder ein Drittel der Vollmitglieder sie einberuft.
Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per e‑Mail unter der letzten dem Verein bekannt gegebenen e‑Mail Adresse. Außer den Vollmitgliedern sind die Mitglieder des Vorstandes, der Kassier sowie die Rechnungsprüfer
zur Hauptversammlung zu laden; ihnen steht das Antrags- nicht jedoch das Stimmrecht zu.
§ 9
(1) Der Hauptversammlung obliegt außer den ihr an anderen Stellen dieser Satzungen zugewiesenen Geschäften:
1. Die Wahl des Obmanns, des Stellvertreters sowie der weiteren Vorstandsmitglieder alle zwei Jahre.
2. Die Wahl des Kassier, alle zwei Jahre.
3. Die Wahl der Rechnungsprüfer und Ersatzmitglieder, alle zwei Jahre.
4. Jährlich erfolgt die Genehmigung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstandes und des Kassiers.
5. Die Abberufung des Vorstandes, einzelner seiner Mitglieder oder des Kassiers.
6. Die Festlegung des Mitgliedsbeitrages.
7. Die Änderung der Satzung.
8. Die Auflösung des Vereins.
9. Die Entscheidung über alle Fragen, die auf die Tagesordnung gesetzt wurden.
10. Die Wahl von Ehrenmitgliedern.
11. Vom Schriftführer oder bei dessen Abwesenheit von einem von der Hauptversammlung zu wählenden Vertreter ist ein Protokoll zu führen und zu unterschreiben.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft darf nur aufgrund hervorragender Verdienste als besondere Auszeichnung an Vorstandsmitglieder verliehen werden.
§10
Auf die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung ist jeder Punkt zu setzen, den der Vorstand beschließt oder dessen Aufnahme spätestens zwei Wochen vor dem Termin von mindestens zwei Drittel der Vollmitglieder schriftlich
verlangt wird.
§11
(1) Die Hauptversammlung wird vom Obmann, auf sein Ersuchen auch zeitweise von seinem Stellvertreter geleitet. Bei Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann die Hauptversammlung aus ihrer Mitte einen anderen Vorsitzenden
für diesen Tagesordnungspunkt bestellen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 plus 1 Prozent der Vollmitglieder anwesend sind.
(2) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3) Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
IV. Der Vorstand
§12
(1) Der Vorstand besteht aus einem Obmann, dem stellvertretenden Obmann und weiteren zwei Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Obmann, der stellvertretende Obmann und die weiteren Vorstandsmitglieder werden aus den Vereinsmitgliedern, in der Regel von der ordentlichen Hauptversammlung, auf zwei Jahre gewählt. Auch nach Ablauf dieser Periode haben sie
ihre Funktionen bis zur Neuwahl weiter zu führen, sofern noch keine Neuwahl erfolgt ist. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit schriftlich und geheim.
(3) Der Termin der Hauptversammlung ist spätestens zwei Wochen den Mitgliedern per e‑Mail (§8) mitzuteilen.
§12
(1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, die diese Satzungen nicht anderen Organen vorbehalten. Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse und Referenten zur Erarbeitung von Einzelfragen aus den Vereinsmitgliedern einsetzen.
(2) Folgende Referate können vom Vorstand mit je einem Referenten gebildet werden:
- Öffentlichkeitsarbeit
- Fortbildung
- Organisation
§13
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Schriftliche Stimmübertragung ist gestattet. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns.
§14
Der Vorstand wird nach Bedarf vom Obmann einberufen; er ist binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Vorstandmitglieder verlangen.
V. Der Obmann
§15
(1) Der Obmann vertritt die Vereinigung nach außen und kann insbesondere die Vertretung nach § 4 lit h delegieren.
(2) Er wird im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Obmann vertreten. Sind sowohl der Obmann als auch sein Vertreter verhindert, so beschließt der Vorstand die zwischenweilige Vertretungsregelung.
§16
(1) Wichtige dringende Geschäfte der Vereinigung werden vom Obmann und dessen Stellvertreter im Einvernehmen geführt; mangels einer Einigung entscheidet der Vorstand. Minder wichtige Geschäfte erledigt der Obmann allein.
(2) Die Geschäfte der im § 12 genannten Arbeitsausschüsse und Referenten werden von diesen im Einvernehmen mit dem Obmann geführt.
Mangels einer Einigung gilt Abs. 1.
VI. Der Schriftführer, der Kassier, der Sekretär und die Rechnungsprüfer
§17
(1) Der Schriftführer wird von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er führt das Protokoll während der Hauptversammlung, welches vom Obmann zu unterschreiben ist.
(2) Der Kassier wird von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Dem Kassier obliegt die Kassengebarung der Vereinigung nach den Weisungen der zuständigen Organe. Diese können ihn ermächtigen, Ausgaben in abgestimmter Höhe gegen
nachträgliche Rechnungslegung zu bestreiten.
(3) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Sie haben die Geldgebarung auf rechtmäßige Richtigkeit
und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Sie erstatten über die Tätigkeit der Vollversammlung jeweils vor Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes Bericht. Die Rechnungsprüfer müssen Vollmitglieder sein.
(4) Zur organisatorischen Unterstützung des Vorstandes kann dieser einen Sekretär bestellen. Der Sekretär ist nicht Vereinsfunktionär, sondern ausführendes Organ und an die Weisung des Vorstandes gebunden.
VII. Das Schiedsgericht
§18
(1) Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis werden unter Ausschluss des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Das Schiedsgericht wird fallweise zusammengesetzt und besteht aus drei Mitgliedern.
Jeder der Streitteile ernennt einen Schiedsrichter. Unterlässt es eine Streitpartei, innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch die Gegenseite einen Schiedsrichter zu nominieren, hat der Vorstand innerhalb weiterer 14 Tagen an
Stelle des von der Partei zu nominierenden Schiedsrichters einen Schiedsrichter zu bestellen. Die von der Partei nominierten oder vom Vorstand bestellten Schiedsrichter wählen ein weiteres Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
(2) Das Schiedsgericht bestimmt die Art des Verfahrens selbst. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes sind schriftlich auszufertigen und den Streitteilen zuzustellen. Ein Rechtsmittel gegen
die Entscheidungen des Schiedsgerichtes ist ausgeschlossen.
VIII. Satzungsänderung
§19
Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn
1. die Satzungsänderung schon bei der Anberaumung der Hauptversammlung auf ihre Tagesordnung stand und
2. mindestens zwei Drittel der Mitglieder dafür stimmen.
IX. Auflösung
§20 (1)Die Auflösung der Vereinigung kann nur bei sinngemäßem Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung der Vereinigung fließt das Vereinsvermögen durch Zuwendung an das Krebsforschungsinstitut CCRI des St. Anna Kinderspitals.